Das sollten Sie wissen und beachten.
Zu beachten und gewährleisten sind durch Fahrer des Silo-LKW (bei Baustellenbefüllung), Aufsteller der Silos und/oder Benutzer des Baustellenbehälters die Aufstellbedingungen der Mörtelindustrie. Diese Bedingungen sind nachfolgende als Richtlinien für das Aufstellen und Benutzen von Baustellensilos zusammengefasst.
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Richtlinie
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Fahrer
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Aufsteller
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Benutzer
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1. Beim Aufstellen/Verladen dürfen sich keine unbefugten Personen im Gefahrenbereich des Baustellenbehälters aufhalten.
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2. Baustellenbehälter dürfen nur an den Aufnahmebeschlägen und nur mit dafür geeignetem Gerät durch befugte Personen transportiert oder umgestellt werden. Krantransport ist verboten!
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3. Der Aufstellplatz für den Behälter ist so zu wählen und vorzubereiten, dass das Behälter-Transportfahrzeug und der Silowagen auf sicherer Fahrbahn an und abfahren kann. Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen ist zu beachten. Kann dieser nicht eingehalten werden, ist Rücksprache mit dem Energieversorgungsunternehmen zu führen. Der von der örtlichen Bauleitung ausgewählte Standplatz ist persönlich zuzuweisen oder eindeutig zu kennzeichnen.
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4. Es muss ein ebener Aufstellplatz von mindestens 3 m x 3 m Größe vorhanden sein. Der Aufstellplatz muss gegen Unterspülen und seitliches Abrutschen gesichert sein. Bei Aufstellung im Bereich von verbauten Baugruben und Gräben ist der Verbau nach DIN 4124 statisch nachzuweisen.
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5. Der Behälter muss senkrecht stehen. Besondere Vorsicht ist geboten im Randbereich von Baugruben, Rohrgräben, Böschungen u.ä., bei aufgeschüttetem Boden, bei längerer Standzeit des Behälters sowie bei ungünstigen Witterungsbedingungen (z. B. gefrorener Boden).
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6. Während der Standzeit, insbesondere aber beim Befüllen des Behälters, ist der Unterbau ständig auf etwaiges Einsinken zu beobachten und ggf. Gegenmaßnahmen rechtzeitig einzuleiten.
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7. Werden Baustellenbehälter im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt, so ist eine Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen auf Gehwegen oder Straßen nach StVO einzuholen; der Behälter ist mit reflektierenden Folien in den Farben Rot und Weiß zu kennzeichnen. Die Erlaubnis nach StVO ist dem Aufsteller nachzuweisen.
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8. Die Bodenbelastung beträgt bei gefülltem Behälter bis zu 0,3 N/mm². Dementsprechend ist die Tragfähigkeit des Aufstellplatzes zu gewährleisten.
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9. Bei unzureichender Tragfähigkeit des Bodens ist eine Fundamentierung durchzuführen. Im Regelfall sind Stahlbetonfundamente zu wählen. Dabei ist Platten- und/oder Streifenfundamenten der Vorzug vor Einzelfundamenten zu geben. Anstelle von Betonfundamenten kann auch ein Schwellenlager angelegt werden, wenn tragfähiger Untergrund mit einer zulässigen Bodenpressung von mehr als 0,2 N/mm² vorhanden ist. Für ein Schwellenlager verwendete Bohlen müssen 3 bis 3,5 m lang, 30 cm breit und 8 cm dick sein. Für die zulässige Belastung des Baugrundes gilt die DIN 1054.
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10. Leere Behälter müssen ggf. gegen Windkräfte verankert werden.
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11. Vor dem Befüllen sind Füll- und Entlüftungsleitungen auf freien Durchgang sowie sämtliche Sicherheitseinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen; der Staubsack ist anzuschließen. Die Behälter müssen stoßfrei befüllt werden. Der im Behälter entstehende Befülldruck darf 0,1 bar nicht überschreiten. Die Entspannung der Restluft im Behälter ist verboten.
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12. Die Entlüftungsleitungen sind stets offenzuhalten; Druck darf sich im Behälter nicht aufbauen!
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13. Alle am Baustellenbehälter festgestellten Schäden und Manipulationen sind dem Eigentümer des Behälters unverzüglich zu melden.
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14. Der Besteller/Mieter/Benutzer haftet für alle Gefahren und Schäden, die durch die Benutzung des Behälters auftreten.
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15. Wird bei der Entnahme zur Verbesserung des Materialauslaufverhaltens ein elektrischer Rüttler verwendet, so soll dieser eine Fliehkraft von max. 3 kN (300 kp) haben. Zur Befestigung des Rüttlers dient ausschließlich die angeschweißte Rüttlerplatte. Ein Rüttler darf nur zeitgleich mit der Förderanlage oder Mischmaschine in Betrieb sein. Bei leerem Silo ist der Rüttler sofort abzuschalten!
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16. Beim Aufladen des Baustellenbehälters auf das Transportfahrzeug müssen alle eingebauten Anlagen und Maschinen aus dem Schwenkbereich entfernt sein. Vor dem Transport müssen Dach und Standrahmen des Behälters von Verschmutzungen gesäubert sein; Befüllöffnung und Auslaufklappe des Baustellenbehälters müssen geschlossen sein.
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17. Es gelten die nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften:
- ZH 1/589 Richtlinien für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter
- VBG 1 Allgemeine Vorschriften
- VBG 74 Leitern und Tritte
- VBG 112 Silos
- Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften
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